Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzug bei Zuwendungen an Unterstützungskasse, wenn Freiberufler der einzige maßgebende Leistungsanwärter ist
Leitsatz (redaktionell)
Ist bei einer Gruppenunterstützungskasse der einzige über 55 Jahre alte Leistungsanwärter, dessen Ansprüche für die Berechnung der Höhe der abzugsfähigen Zuwendungen ausschlaggebend sind, keine einem Arbeitnehmer gleichgestellte Person, sondern ein Freiberufler, so muss der Betriebsausgabenabzug für die Zuwendungen der Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse nach dem Rechtsgedanken des § 4d Abs. 3 EStG versagt werden. Denn dem Grunde nach nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Versorgungsbezüge des Freiberuflers) können keine taugliche Bemessungsgrundlage für die Entscheidung über die Höhe des Betriebsausgabenabzugs darstellen.
Normenkette
EStG § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1b, Abs. 3, § 12 Nr. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2
Streitjahr(e)
1990
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die von dem Kläger an eine Gruppenunterstützungskasse geleisteten Zuwendungen in 1990 und 1991 als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Der Kläger ist selbstständig als Steuerberater tätig. In den Streitjahren war er Trägerunternehmen der Gruppenunterstützungskasse „...” in…. In 1990 versicherte er neun Arbeitnehmer im Alter von 21 Jahren bis 40 Jahren und im Streitjahr 1991 zwölf Arbeitnehmer im Alter von 19 bis 42 Jahren. Nach den Versicherungsverträgen der Unterstützungskasse können die Leistungsempfänger (Arbeitnehmer) nach Erreichen des 65. Lebensjahres zwischen einer monatlichen Rente und einer einmaligen Kapitalzahlung wählen. Die Rente beträgt für acht Arbeitnehmer 100,- DM monatlich, für zwei Arbeitnehmer 150,- DM monatlich und für zwei Arbeitnehmer 200,- DM monatlich. ...