Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflichtigkeit von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse: Zahlung der Dienstbezüge eines im Ausland tätigen Priesters durch Bistum der römisch-katholischen Kirche Deutschlands – Erforderlichkeit der Dienstaufsicht durch die öffentliche Hand bei juristischer Person des öffentlichen Rechts
Leitsatz (redaktionell)
1. Die inländische Steuerpflicht der von einem Bistum der römisch-katholischen Kirche Deutschlands gezahlten Dienstbezüge eines im Ausland tätigen Priesters aufgrund deren Herkunft aus einer inländischen öffentlichen Kasse folgt bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der römisch-katholischen Kirche Deutschlands um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
2. Einer darüber hinaus gehenden Dienstaufsicht und der Prüfung des Finanzgebarens des Bistums durch die öffentliche Hand bedarf es zur Annahme einer öffentlichen Kasse nicht.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 50d Abs. 1 S. 2; AO § 37 Abs. 1, § 218 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob für Arbeitslohn, den das Bistum Z einem in Y-Land wohnenden Priester für dessen Tätigkeit in der [...] Gemeinde [in Y-Land] gezahlt hat, Lohnsteuer einzubehalten war, weil inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit eines unbeschränkt oder beschränkt Einkommensteuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b), Einkommensteuergesetz - EStG - vorgelegen haben.
Der Kläger ist seit vielen Jahren beim Bistum Z als römisch-katholischer Priester inkardiniert und in dessen Auftrag in Y-Land als Gemeindepfarrer tätig. Er hat keinen Wohnsitz in Deutschland. ...
(...Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht), dass, nachdem das bis dahin ...