Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung in der Schweiz: Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25.01.1988 – Zulässigkeit der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ab dem 01.01.2017
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Zustellung deutscher Steuerverwaltungsakte in der Schweiz durch Einschreiben mit Rückschein ist nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25.01.1988 bereits ab dem 01.01.2017 ohne Einschränkung des betroffenen Besteuerungszeitraums zulässig, weil der Begriff der erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2018 zulässigen ”Amtshilfe“ in Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens die Zustellung von Schriftstücken unmittelbar durch die Post nicht umfasst (entgegen BMF-Schreiben vom 01.02.2018 IV B 6 - S 1300/07/10011:009).
- Eine gleichwohl durch öffentliche Zustellung erfolgte Bekanntgabe an einen in der Schweiz wohnhaften, der deutschen (beschränkten) Steuerpflicht unterliegenden Steuerpflichtigen führt deshalb nicht zum Wirksamwerden der Bescheide.
Normenkette
AO § 122 Abs. 5, § 124 Abs. 1 S. 1, § 155 Abs. 1 S. 2; VwZG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 41 Abs. 2 S. 2; GegAmtshSteuerSÜbk Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Fassung: 1988-01-25, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Unterbuchstabe i Fassung: 1988-01-25, Art. 17 Abs. 1 Fassung: 1988-01-25, Abs. 3 Fassung: 1988-01-25, Art. 28 Abs. 6 S. 1 Fassung: 1988-01-25; WÜRV Art. 31 Abs. 1
Streitjahr(e)
2009, 2010, 2011, 2012, 2013
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob die an den Kläger gerichteten Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2013 (Streitjahre) vom 25. April 2017 ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sind.
Der Kläger, dessen Ehefrau ihren Wohnsitz...