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FG Düsseldorf Urteil vom 08.08.1995 - 8 K 4181/93 E

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.06.1997; Aktenzeichen X R 144/95)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1991 besuchte ihr Sohn eine nach Schulrecht betriebene Ergänzungsschule, wofür vom Schulträger ein Entgelt von insgesamt 6.720 DM erhoben wurde, das keine Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung enthielt. Der Beklagte verweigerte den Sonderausgabenabzug der Aufwendungen auch im Einspruchsverfahren. Der Sonderausgabenabzug sei nur bei Aufwendungen für nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschulen möglich. Mangels Anerkennungsverfahren seien diese Voraussetzungen für Ergänzungsschulen in … nicht gegeben.

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

Mit dem Besuch der Ergänzungsschule werde sowohl die Schulpflicht erfüllt als auch nach externen Prüfungen durch die Schulaufsichtsbehörde ein allgemeingültiger Schulabschluß erreicht. Dies sei in der den Sonderausgabenabzug verweigernden Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Düsseldorf vom 29. April 1993 – S 2221 A – St 12 H – nicht gewürdigt worden. Daß in NRW für Ergänzungsschulen keine formale Anerkennung vorgesehen sei, könne schon wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG) nicht zur Verweigerung des Sonderausgabenabzugs führen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 1991 vom … durch Abzug weiterer Sonderausgaben von 2.016 DM abzuändern, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf die Verfügung der OFD Düsseldorf vom 29. April 1993.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG k...

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    BFH X R 144/95
    BFH X R 144/95

      Entscheidungsstichwort (Thema) Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Ergänzungsschule: nur bei "Anerkennung" der Schule nach Landesrecht, Begriff der Ergänzungsschule, Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs.1 Nr.9 EStG, Schulhoheit der ...

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