Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug: Beibehaltung des ursprünglichen Ausstellungsdatums bei Rechnungsberichtigung in einem Folgejahr
Leitsatz (redaktionell)
- Wird bei einer Rechnungsberichtigung in einem Folgejahr die gesamte Rechnung - ergänzt um die Steuernummer und Anschrift des leistenden Unternehmers - noch einmal neu erstellt, liegt in der Beibehaltung des ursprünglichen Ausstellungsdatums kein der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Jahr der Neuerstellung entgegenstehender formeller Mangel.
- In einem solchen Fall müssen die neu erstellten Rechnungen keinen Vermerk enthalten, dass es sich um berichtigte Rechnungen handelt.
- Soweit nach der neueren Rechtsprechung eine nicht ordnungsgemäße Rechnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung der Rechnung berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2016 V R 26/15, BFH/NV 2017, 252), steht dies dem Vorsteuerabzug im Berichtigungsjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht entgegen, wenn der Stpfl. den Einspruch gegen die Steuerfestsetzung im ursprünglichen (inzwischen festsetzungsverjährten) Ausstellungsjahr mit Rücksicht auf die damalige Rechtsprechung zurück genommen hatte.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sätze 1-2; UStDV § 31 Abs. 2, 5; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a, Art. 219, 226 Nr. 1
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003, 2004, 2005
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der C GmbH & Co. KG, (im Folgenden: C-KG).…Geschäftsführer waren seinerzeit der Zeuge D und E.
Die Klägerin begehrt mit Ihrer Klage den Vorsteuerabzug im Streitjahr 2010 in Höhe von…EUR aus insgesamt 274 als „Schlussrechnung” bezeichneten Abrechnungspapieren über das Setzen von Automatenständern ..., sowie das Aufstellen und Zurückholen von Automaten in den Jahren...