Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld wegen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei Behinderung
Leitsatz (redaktionell)
- Ein behindertes Kind ist erst dann im Stande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht.
- Eine Mitursächlichkeit der Behinderung dafür, dass die Einkünfte und Bezüge nicht zur Bestreitung des erforderlichen Lebensbedarfes ausreichen, ist ausreichend.
- Die theoretische Möglichkeit einer Vermittelbarkeit des behinderten Kindes am allgemeinen Arbeitsmarkt ist nicht geeignet, die Ursächlichkeit der Behinderung für die im Ergebnis gleichwohl erfolglose Vermittlung bei allgemein ungünstiger Arbeitsmarktsituation zu beseitigen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003, 2004, 2005
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater der am 24. Februar 1974 geborenen Sarah. Seit dem Sommersemester 1997 war die Tochter des Klägers an der Universität L-Stadt eingeschrieben für das Lehramt Primarstufe mit den Fächern Deutsch, Mathematik und Textilgestaltung.
Im Dezember 1999 ging beim Beklagten eine Mitteilung des Klägers ein, wonach die Tochter in den Abendstudiengang Kommunikationswirtin einer Akademie für Kommunikation aufgenommen worden war. Das Studium sollte im November 1999 beginnen. Zugleich legte der Kläger einen Arbeitsvertrag zwischen seiner Tochter und der „P-Agentur GmbH” vor, der am 1. November 1999 beginnen und am 31. Oktober 2001 enden sollte.
Mit Bescheid vom 2. April 2001 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom 1. März 2001 auf. Zur Begründung führte er aus, die gesetzlichen Ans...