Tatbestand
Streitig ist die Höhe des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer aus den Jahren 1985 bis 1989 zum 31.12.1990.
Der Kläger ist ein eingetragenener Verein, der am …, gegründet wurde …. Er ist vom Beklagten als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt.
Neben den durch die Veranstaltung der Rennen erhobenen Start- und Nenngeldern erzielt der Kläger erhebliche Einnahmen aus dem Betreiben eines sogenannten „Totalisators”. Des weiteren erzielt der Kläger Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Werbung, Mieten und Pachten für Ställe usw. sowie aus Staatsbeihilfen und Mitgliedsbeiträgen.
Der Kläger hat bis einschließlich 1989 seine Gewinne/Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Totalisator-Unternehmens auf der Grundlage der Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 23.05.1954 (S 2512 A-St I 3 H) ermittelt. Danach wurden die Einnahmen aus Eintrittsgeldern und Programmverkäufen zu 40 v.H. dem steuerpflichtigen Totalisator-Betrieb zugerechnet und die Ausgaben nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit auf den steuerfreien Teil, den steuerpflichtigen Teil und auf Gemeinkosten für beide Teile aufgegliedert. Diese Gewinnermittlungsmethode führte bereits für die früheren Jahre zu erheblichen Verlusten für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. So erklärte der Kläger für die Jahre 1979 bis 1984 Verluste von jeweils zwischen rund 1 Mio. DM und rund 1,3 Mio. DM. Demgegenüber gelangte eine Außenprüfung beim Kläger für die Jahre 1979 bis 1984 aufgrund eines geänderten Gewinnermittlungsschemas zu Gewinnen, die zwischen 135.000,00 DM und knapp 750.000,00 DM lagen. Im einzelnen wird auf die Feststellungen im Außenprüfungsbericht vom 21.01.1987 und insbesondere die Anlage 10 zu diesem Bericht hingewiesen. Auf der Grundlage der Feststellungen dieser Außenprüfung ka...