rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einrichtung und Vermietung von Arztpraxen im Betriebsgebäude eines Apothekers als dessen notwendiges Betriebsvermögen; Apotheke; Arztpraxis; Notwendiges Betriebsvermögen; Entnahme; Förderungszusammenhang
Leitsatz (redaktionell)
Teile des Betriebsgebäudes eines Apothekers, in denen der Unternehmer vornehmlich zur Erhöhung seines Umsatzes Arztpraxen eingerichtet und (unter Marktwert) vermietet hat, gehören wegen ihrer konkreten betrieblichen Funktion und des daraus folgenden unmittelbaren Förderungszusammenhangs zum notwendigen Betriebsvermögen und können daher bei fortbestehender betrieblicher Nutzung nicht entnommen werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5
Tatbestand
Die Klägerin ist seit 1980 Alleineigentümerin des ca. 1920 errichteten Hausgrundstücks Y-Strasse in Z, in dem sie eine Apotheke betreibt. In den Jahren 1980 bis 1985 baute sie die drei in dem Gebäude vorhandenen Wohnungen in Arztpraxen um und errichtete einen Anbau für eine vierte Arztpraxis. Von der Gesamtfläche des Gebäudes von 800 m² entfallen 198 m² (= 24,75 v.H.) auf die Apotheke und 602 m² (= 75,25 v.H.) auf die Arztpraxen. Die Apothekenräume bilanzierte die Klägerin als notwendiges Betriebsvermögen, die vier Arztpraxen als gewillkürtes Betriebsvermögen; die Umbaukosten von 1.291.961,68 DM waren zum 31.12.1988 mit 912.557 DM bilanziert.
Die 151 m² große Praxis im ersten Obergeschoss vermietete die Klägerin am 27.10.1980 an einen Kinderarzt. Laut Ergänzungsvereinbarung vom 02.01.1983 erfolgte der Einzug des Mieters am 01.01.1983; die monatliche Miete betrug 697,50 DM. Die Klägerin übernahm von April 1976 bis zum 31.12.1986 die Mieten und Nebenkosten aus einem anderen Mietvertrag des Kinderarztes.
Die 151 m² große Praxis im zweiten Obergeschoss vermietete d...