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FG Düsseldorf Urteil vom 02.07.2009 - 11 K 2388/08 EZ

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Möglichkeit einer abstrakten Kenntnisnahme einer Fehlerquelle als zur konkreten Kenntnis eines Fehlers i.S.d. § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 Hs. 1 BewG führend

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für das Bekanntwerdens eines Fehlers und damit den Zeitpunkt der Fehlerberichtigung i.S.d. 11 Abs. 5 EigZulG kommt es nicht darauf an, wann der Finanzbehörde aufgrund der Rechtsprechung der Fehler abstrakt hätte bekannt gewesen sein müssen, sondern auf die positive Kenntnis des Fehlers im Einzelfall (hier: Einordnung als neu hergestellte Wohnung nach Ergehen einer einschlägigen BFH-Entscheidung).
  2. Eine solche positive Kenntnis ist zu verneinen, wenn der Stpfl. zunächst in einem Einspruchsverfahren auf die nach seiner Auffassung fehlerhafte Festsetzung hingewiesen, den Einspruch jedoch vor der höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage zurückgenommen hatte.

Normenkette

EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2; EigZulG § 11 Abs. 5

Streitjahr(e)

2000

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen IX R 35/09)

Tatbestand

Die Kläger erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 31. März 2000 die mit der Nummer 7 des Aufteilungsplans bezeichnete Eigentumswohnung (ETW) in dem Objekt B-Straße 1 in A-Stadt. Sie nutzen diese Wohnung seit dem 2. Mai 2000 zu eigenen Wohnzwecken.

Das Gebäude B-Straße 1 wurde zunächst in 1975/76 als Studentenwohnheim errichtet, in dem keine abgeschlossenen Wohnungen vorhanden waren, sondern insgesamt 65 Wohnräume sowie Gemeinschaftsküchen und -bäder auf den einzelnen Etagen. Das Objekt wurde dann in 1999/2000 innen vollständig umgebaut und in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Es entstanden damit erstmals Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne.

Die Kläger beantragten am 12. April 2000 die Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Kalenderj...

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