Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreihung von LED-Chips mit Schutzdiode – Abgrenzung zwischen Beleuchtungskörpern und Leuchtdioden
Leitsatz (redaktionell)
Als „Leuchtdioden” angemeldete Waren, die aus einer mit einem Leuchtdiodenchip nebst einer Zener-Schutzdiode bestückten Grundplatte aus Keramik (3 x 3 mm) bestehen und lediglich über eine Anode und eine Kathode verfügen, sind nicht als Beleuchtungskörper oder Teile von Beleuchtungskörpern in die Upos. 8541 40 10 oder 8541 50 00, sondern in die zollfreien Upos. 9405 40 99 oder Upos. 9405 99 00 KN (Leuchtdioden bzw. andere Halbleiterbauelemente) einzureihen.
Normenkette
ZK Art. 20 Abs. 1. ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. A; KN Upos. 8541 40 10; KN Upos. 8541 50 00; KN Upos. 9405 40 99; KN Upos. 9405 99 00
Tatbestand
Die Klägerin meldete unter dem 29. August 2012 „Leuchtdioden” der…Corporation aus Japan unter der Unterposition 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur in der für den Streitfall geltenden Fassung (KN) beim Zollamt…des Beklagten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Als Zollwert gab sie 11.975 € an.
Das Zollamt…des Beklagten setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 29. August 2012 zunächst keinen Zoll und 2.275,25 € Einfuhrumsatzsteuer fest. Die Festsetzung erfolgte nicht abschließend. Das Zollamt…forderte die Klägerin zur abschließenden Prüfung insbesondere zur Übersendung einer detaillierten Handelsrechnung sowie einer Produktbeschreibung mit Angabe der technischen Merkmale auf.
Aus der von der Klägerin eingereichten Produktbeschreibung des Herstellers war ersichtlich, dass ein Teil der angemeldeten Waren (Artikelnummer des Herstellers…Corporation: „NFSW172T"; eingeführte Menge: 4.000 Stück; Gesamtpreis 1.800 €) wie folgt beschaffen war: Die als „Leuchtdioden” angemeldeten Waren bestanden jeweils im We...