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FG Düsseldorf Urteil vom 01.02.2011 - 10 K 2301/08 Kg

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers bei lediglich kurzfristiger Tätigkeit im Inland – Ausschließliche Mitgliedschaft in der polnischen Sozialversicherung sowie Anwendbarkeit des deutschen Kindergeldrechts nach der VO (EWG) 1408/71

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Anspruch eines unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Arbeiternehmers mit Familienwohnsitz in Polen auf deutsches Kindergeld während einer 12 Monate unterschreitenden nichtselbständigen Tätigkeit im Inland wird durch das europäische Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen, wenn er für den Anspruchszeitraum auf Grund seiner in Polen ausgeübten selbständigen Tätigkeit in der polnischen Sozialversicherung sozialversichert ist, keine Beiträge in die deutsche Sozialversicherung entrichtet und deshalb für das Arbeitsverhältnis vorrangig und ausschließlich polnisches Sozialversicherungsrecht gilt.
  2. Deutsches Kindergeldrecht ist mangels eines Anwendungsbefehls zugunsten des nationalen Rechts in §§ 62 ff. EStG nicht anwendbar, wenn nach der VO (EWG) 1408/71 das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist.

Normenkette

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. a; EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 1 S. 1; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a; EWGV 1408/71 Art. 14a Nr. 1 Buchst. a

Streitjahr(e)

2007

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2013; Aktenzeichen III R 12/11)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld für die Monate Juli bis November 2007.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und der Vater der am 6. Mai 1991 geborenen „A” sowie der am 3. September 1993 geborenen „B” . Er lebt mit seiner Ehefrau und den Ki...

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