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FG Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 06.01.1997 - 11 K 2271/95 E

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.03.1998; Aktenzeichen VI R 27/97)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der aus einem Verkehrsunfall im Jahre 1992 entstandene Schaden als Werbungskosten für das Jahr 1993 abziehbar ist.

Die Kläger erzielen Einnahmen aus der nichtselbständigen Arbeit des Klägers als Lkw-Fahrer.

Der Kläger hatte mit einem auf die Klägerin zugelassenen Pkw am 31.08.1992 um 18.20 Uhr einen Unfall auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle zu seiner Wohnung. Er war von der Einfahrt des Werksgeländes auf eine vorfahrtsberechtigte Bundesstraße eingebogen, wobei er dort mit einem ihm entgegenkommenden anderen Fahrzeug kollidierte.

Die Klägerin klagte zunächst den hierbei entstandenen Schaden in einem Verfahren vor dem Landgericht … gegen den Fahrer und die Versicherung des gegnerischen unfallbeteiligten Fahrzeugs ein. Mit Urteil vom 01.10.1993 – … – wies das Landgericht … die Klage ab. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil (Blatt … der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des zivilrechtlichen Klageverfahrens wird auf die Auszüge der beigezogenen zivilgerichtlichen Akte 1 O 199/93, Landgericht … Bezug genommen (Blatt … der FG-Akte).

Die Kläger begehren nunmehr im Klageverfahren die Berücksichtigung des Unfallschadens als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Sie machen einen Betrag von 23.958,00 DM geltend. Dieser setzt sich zum einen aus einem Wiederbeschaffungswert des Kfz laut einem Gutachten in Höhe von 26.500,00 DM abzüglich 3.500,00 DM Verkaufserlös = 23.000,00 DM zusammen zuzüglich 958,00 DM Gutachterkosten. Letztere wurden im Jahre 1992 bezahlt.

Der Beklagte hat den Unfallschaden nicht zum Abzug zugelassen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbun...

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