Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzungsbefugnis bei formellen Aufzeichnungsmängeln, Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung bei Gewinnermittlung durch EÜR, Aufbewahrungspflicht gespeicherter Daten eines PC-Kassensystems
Leitsatz (redaktionell)
Für den Betreiber eines Lebensmitteleinzelhandels, der seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, bestand – jedenfalls nach der Rechtslage in den Jahren 2016 bis 2019 - auch dann keine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung seiner Barumsätze sowie der Aufbewahrung dieser Ursprungsaufzeichnungen, wenn er ein modernes PC-Kassensystem verwendet, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und deren langfristige Speicherung ermöglicht (entgegen BMF-Schreiben vom 26.11.2010, BStBl I 2010, 1342, und Beschluss des FG Hamburg vom 16.1.2018 - 2 V 304/17).
Normenkette
AO § 146 Abs. 1 Sätze 3-4, §§ 146a, 147 Abs. 1, 6, §§ 158, 162 Abs. 2 S. 2; EGAO Art. 97 § 30 Abs. 1 S. 1; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tatbestand
Der Antragsteller (Ast) betrieb seit dem 0.0.2016 in V. einen Lebensmitteleinzelhandel (Supermarkt) unter dem Namen „M.“. Den Betrieb hatte er zu diesem Zeitpunkt von Frau P. übernommen. Seinen Gewinn ermittelte der Ast in den Streitjahren 2016 bis 2019 durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Umsatzsteuerlich erzielte er sowohl Umsätze zum Regelsteuersatz von 19% als auch zum ermäßigten Steuersatz von 7%. Die Tageseinnahmen wurden in Form von manuellen Berichten aufgezeichnet, in die u.a. auch die Erlöse einer Geschäftskasse einflossen. Die manuellen Berichte dienten als Grundlage für die Erstellung der EÜR durch den damit beauftragten Steuerberater.
Mit Prüfungsanordnung vom 14.12.2020 ordnete der An...