Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstücksbewertung im Vergleichswertverfahren
Leitsatz (redaktionell)
- Das Vergleichspreisverfahren gemäß § 183 Abs. 1 BewG und das Vergleichsfaktorverfahren gemäß § 183 Abs. 2 BewG sind gleichrangig nebeneinanderstehende Verfahren, zu deren Anwendung das FA sich nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann. Ein Vorrang des Vergleichspreisverfahrens besteht nicht.
- Bei der Anwendung des Vergleichsfaktorverfahrens kann das FA auf die einschlägigen Grundstücksmarktberichte der örtlichen Gutachterausschüsse zurückgreifen, wenn diese die erforderlichen Umrechnungskoeffizienten zur Anpassung der vorgegebenen Richtwerte an das Bewertungsobjekt ausweisen.
Normenkette
BewG § 182 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, § 183 Abs. 1-2, § 177 Abs. 2 S. 1 i.d.F. vom 16.07.2021, § 183 Abs. 2 S. 3 i.d.F. vom 16.07.2021; FGO § 69 Abs. 2, 3 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung um die Bewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren bzw. hilfsweise um die Höhe des Vergleichswerts.
Die Antragsteller sind je zur Hälfte Rechtsnachfolger des am 22.07.2022 verstorbenen P. . Zum Nachlass gehörte ein Einfamilienhaus unter der Adresse S.-straße in G. . Die Erbschaft- und Schenkungssteuerstelle des Finanzamtes C. fragte beim Antragsgegner durch Schreiben vom 25.04.2023 die Feststellung eines Grundbesitzwerts auf den 22.07.2022 an.
Die Antragsteller reichten eine Bedarfswerterklärung zur Bewertung dieses Grundstücks ein. Nach dieser Erklärung ergab sich unter Anwendung des Sachwertverfahrens ein festzustellender Wert i.H.v. 494.286 €. Dieser Wert ergab sich aus einem vorläufigen Sachwert i.H.v. 549.206 € unter Anwendung einer Wertzahl i.H.v. 0,90.
Der Antragsgegner erließ am 27.11.2023 einen Bescheid über die gesonderte und einheitli...