Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Verjährungsfrist bei Abgabe unterschriebener Steuererklärung. Umsatzsteuer 1991
Leitsatz (redaktionell)
Auch die von einem nicht als Geschäftsführer fungierenden Angestellten einer GmbH unterzeichnete Umsatzsteuererklärung setzt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in Gang.
Normenkette
AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin gehört zur A-Gruppe, die im internationalen Rahmen Maschinen und Rohlinge zur Fertigung von Kunststoffrohlingen herstellt. Für das Streitjahr 1991 reichte die Klägerin die Umsatzsteuererklärung, die mit einem Vorsteuerüberschuss abschloss, am 22. September 1993 beim damals zuständigen Finanzamt ein, das am 15. Oktober 1993 seine Zustimmung gemäß § 168 Satz 2 AO erteilte. Die Steuererklärung war von einem Herrn S unterzeichnet, der kein Organ der Klägerin war.
Bei einer Tochtergesellschaft der Klägerin, der GmbH, fand in den Jahren 1997/1998 eine Außenprüfung statt. Dabei wurde festgestellt, dass die GmbH für 1991 Vorsteuererstattungen i.H. von 510.726 DM geltend gemacht hatte, die an sich der Klägerin zustanden. Das zuständige Finanzamt W kürzte dementsprechend die Vorsteuer bei der GmbH.
Am 9. Juni 1998 wandte sich die Klägerin an das beklagte Finanzamt, bei dem sie steuerlich geführt wird (Rbh I, 29). Sie beantragte gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen u.a. für das Streitjahr 1991 unter Berücksichtigung der bei der GmbH gekürzten Vorsteuerbeträge. Mit Schreiben vom 29. Juni 1998 wies der Beklagte darauf hin, dass nach seiner Berechnung für 1991 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei (Rbh I, 31). Hierauf machte die Klägerin geltend, mangels...