Entscheidungsstichwort (Thema)
Behauptete zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht kein Anlass, von der Anwendung des § 41 AO in Bezug auf einen zwischen nahen Angehörigen geschlossenen Vertrag über den Verkauf eines Gesellschaftsanteils abzusehen, wenn keine gleichgerichteten Interessen der Vertragsbeteiligten ersichtlich sind und diejenige Vertragspartei, die die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags bestreitet, keine rechtlichen Schritte unternommen hat, um die von ihr behauptete Unwirksamkeit des Vertrags feststellen zu lassen.
Normenkette
AO § 41 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden – auch soweit es sich um solche der Beigeladenen handelt – der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin war zusammen mit ihrem Bruder „Grundstücksgemeinschaft X GbR” – GbR –. Die GbR ist im Dezember 1998 auf die Grundstücksgesellschaft X GmbH & Co KG – KG – übergegangen. Die Klägerin war Kommanditistin der KG. Am 2. März 2000 wurde ein Vertrag über den Verkauf ihres Kommanditanteils geschlossen. Die Klägerin bestreitet die Wirksamkeit des Vertrages vom 2. März 2000.
Der Bruder der Klägerin wurde dem Beklagten als Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter der GbR benannt. Die Bennennung beruhte auf der Abschrift der vor dem Notar Y erteilten Generalvollmacht vom 23. Dezember 1998. Am 6. September 2001 wurde die Generalvollmacht durch Rückgabe der Vollmachtsurkunde widerrufen. Der Widerruf wurde dem Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung am 8. November 2006 mitgeteilt. Im Anschluss an diese Betriebsprüfung bei der KG erließ der Beklagte am 7. März 20...