Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweitstudium führt zu Fortbildungskosten. Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1994
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen eines Maschinenbau-Diplomingenieurs (FH) für ein Zweitstudium in Form eines Aufbaustudiengangs der Fachrichtung Maschinenbau an einer technischen Universität sind Werbungskosten in Form von Fortbildungskosten. Sie dienen objektiv dazu, in dem durch das Erststudium ermöglichten Beruf vorwärts zu kommen, da durch das Zweitstudium unzweifelhaft einen Höherqualifizierung erreicht wird.
Normenkette
EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid vom 4. Februar 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 1998 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Veranlagungszeitraum 1994 einen verbleibenden Verlustabzug unter Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten in Höhe von … DM (… Euro) festzustellen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1994.
Der Kläger erzielte im Jahr 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … DM. In seiner Einkommensteuererklärung für dieses Jahr machte er Aufwendungen in von … DM für ein Studium des Maschinenbaus an der Technischen Universität D. als Werbungskosten geltend. Dieses Studium hatte er im Wintersemester 1992/1993 aufgenommen und im Jahr 1995 mit Erfolg abgeschloss...