Entscheidungsstichwort (Thema)
Akteneinsichtsrecht eines Insolvenzverwalters
Leitsatz (redaktionell)
1. Es besteht kein Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Einsicht in die beim Finanzamt i. R. d. Besteuerungsverfahrens des Schuldners geführten Akten zu dem einzigen Zweck, Insolvenzanfechtungsmöglichkeiten zu prüfen; es besteht aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA den Antrag unter Berücksichtigung des Abwehrinteresses des Staates ablehnt.
2. Die Abgabenordnung regelt bewusst kein Akteneinsichtsrecht. Diese spezielle Negativregelung ist gegenüber anderen Gesetzen (z. B. Datenschutzgesetz, Informationsfreiheitsgesetz) abschließend.
Normenkette
AO § 85 ff.; BDSG § 19; Saarl. DSG § 20; IFG § 1
Tenor
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom … zum Insolvenzverwalter der … GmbH (nachfolgend: GmbH) bestellt, nachdem er bereits mit Beschluss vom … zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war. Der Beklagte hatte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehrere Vollstreckungen gegen die GmbH ausgebracht.
Am 15. Oktober 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten Einsicht in die Vollstreckungsakten der GmbH, da ihm nicht alle finanzamtlichen Buchungsunterlagen zur Verfügung stünden. Der Beklagte lehnte den Antrag am 16. Oktober 2008 förmlich ab. Zur Begründung führte er aus, in der Abgabenordnung sei für das Verwaltungsverfahren keine Akteneinsicht vorgesehen; etwaige wegen der fehlenden Buchungsunterlagen verlangten Informationen könnten anhand von Kontoauszügen der zuständigen Finanzkasse zur Verfügung gestellt...