Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausnahme von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nur bei „aktivem” Irrtum der Zollbehörde
Leitsatz (redaktionell)
1. Nur wenn die Zollbehörde selbst gehandelt und nicht lediglich Erklärungen des Zollschuldners passiv hingenommen hat, kann ein sog. „aktiver”, einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben begründender Irrtum i.S. von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vorliegen.
2. Es liegt kein Fall eines solchen aktiven Irrtums vor, wenn der seit vielen Jahren als Importeur für ältere Fahrzeuge tätige Geschäftsführer der Klägerin aus den USA eingeführte Oldtimer unter der Tarifposition 97.05 KN als „Sammlungsstücke” angemeldet, in der Zollanmeldung unvollständige, eine Einordnung sowohl in die Tarifposition 87.03 KN als auch in KN 97.05 zulassende Angaben gemacht hat und die Zollbehörde dieser Anmeldung zunächst gefolgt ist, später aber nach Einholung eines Einreihungsgutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Berlin zu dem Ergebnis kommt, dass die Fahrzeuge in die Tarifposition 87.03 KN einzureihen sind.
Normenkette
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen, insbesondere mit Sportwagen und sog. Oldtimern. Sie ließ in der Zeit vom 17. Januar 1997 bis 8. Juni 1998 insgesamt 22 Fahrzeuge durch zwei Bremer Speditionsfirmen aus den USA einführen und bei dortigen Zolldienststellen zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. Es handelte sich um Fahrzeuge der Marke Triumph, MG und Austin Healey aus den Baujahren 195...