rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft eines zum Schein angestellten Subunternehmers. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei grober Verletzung der Mitwirkungspflichten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Eisenflechter, der zum Schein bei einer Baustahlarmierungsfirma angestellt war, tatsächlich aber als Kolonnenführer gegen eine nach Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte und der geleisteten Arbeitsstunden bemessene Vergütung Aufträge dieser Firma ausgeführt hat, wobei ihm frei stand, mit welchen Personen er die in Auftrag gegebenen Arbeiten verrichtet hat und welche Entgelte er diesen Personen hierfür gezahlt hat, ist nicht Arbeitnehmer, sondern ist als selbstständiger Subunternehmer anzusehen.
2. Wer seine Mitwirkungspflicht verletzt, soll nicht besser stehen als derjenige, der die Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemäß aufzeichnet und erklärt. Bei groben Pflichtverletzungen (wie hier fehlenden Steuerklärungen), die darauf hindeuten, dass Einkünfte verheimlicht werden sollen, kann sich das Finanzamt bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren.
Normenkette
UStG 1993 § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1; AO 1977 §§ 90, 162
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist von Beruf Eisenflechter. 1994 war er bei der Firma C … angestellt und wurde für Baustahlarmierungsarbeiten eingesetzt (Bl. 2). In seiner Einkommensteuererklärung 1994 erklärte er Lohneinnahmen i.H.v. 11.241 DM und für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit Lohnersatzleistungen i.H.v. 14.831 DM sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. – 8.6...