Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides bei Fehlen der Eintragung der Schadstoffarmut. Kraftfahrzeugsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung für die Gewährung einer Steuervergünstigung für schadstoffarme oder bedingt schadstoffarme Kraftfahrzeuge ist die Eintragung der Einstufung des Fahrzeugs als (bedingt) schadstoffarm in die Fahrzeugpapiere durch die zuständige Zulassungsbehörde.
2. Eine dem Finanzamt bekanntgegebene Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes, dass es sich bei dem Kraftfahrzeug des Klägers – dessen Fahrzeugpapiere keinen entsprechenden Eintrag der Schadstoffarmut enthalten – infolge einer unzutreffenden Herstellerangabe nicht um ein bedingt schadstoffarmes Fahrzeug handele, stellt einen Grund zur Änderung des dem Kläger eine bislang dahingehende Steuervergünstigung gewährenden Kraftfahrzeugsteuer-Bescheides dar.
3. Ein im Ergebnis rechtmäßiger Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid ist nicht bereits deswegen aufzuheben, weil das Finanzamt ihn auf eine im Einzelfall nicht anwendbare Änderungsvorschrift gestützt hat.
Normenkette
KraftStG 1979 § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 2 Alt. 2; StVZO § 23 Abs. 8, § 47 Abs. 2 Buchst. b; FGO § 100 Abs. 1 S. 1 Hs. 1
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1982 Halter eines PKW der Marke Honda Accord (Hubraum 1590 cbm) mit dem amtlichen Kennzeichen … (Bl. 1 Rb. I, 16 Rb. II). Im Fahrzeugschein war und ist der PKW nicht als schadstoffarmes oder bedingt schadstoffarmes Fahrzeug eingetragen (Bl. 31 FG).
Durch Kraftfahrzeugsteuer(KraftSt)-Bescheid des Beklagten vom 27. September 1982 wurde für den PKW des Klägers mit Wirkung vom 29. September 1982 eine Jahres-KraftSt in Höhe von 230 ...