Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG des Saarlandes Urteil vom 10.12.1992 - 2 K 17/89

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides bei Fehlen der Eintragung der Schadstoffarmut. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für die Gewährung einer Steuervergünstigung für schadstoffarme oder bedingt schadstoffarme Kraftfahrzeuge ist die Eintragung der Einstufung des Fahrzeugs als (bedingt) schadstoffarm in die Fahrzeugpapiere durch die zuständige Zulassungsbehörde.

2. Eine dem Finanzamt bekanntgegebene Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes, dass es sich bei dem Kraftfahrzeug des Klägers – dessen Fahrzeugpapiere keinen entsprechenden Eintrag der Schadstoffarmut enthalten – infolge einer unzutreffenden Herstellerangabe nicht um ein bedingt schadstoffarmes Fahrzeug handele, stellt einen Grund zur Änderung des dem Kläger eine bislang dahingehende Steuervergünstigung gewährenden Kraftfahrzeugsteuer-Bescheides dar.

3. Ein im Ergebnis rechtmäßiger Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid ist nicht bereits deswegen aufzuheben, weil das Finanzamt ihn auf eine im Einzelfall nicht anwendbare Änderungsvorschrift gestützt hat.

 

Normenkette

KraftStG 1979 § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 2 Alt. 2; StVZO § 23 Abs. 8, § 47 Abs. 2 Buchst. b; FGO § 100 Abs. 1 S. 1 Hs. 1

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1982 Halter eines PKW der Marke Honda Accord (Hubraum 1590 cbm) mit dem amtlichen Kennzeichen … (Bl. 1 Rb. I, 16 Rb. II). Im Fahrzeugschein war und ist der PKW nicht als schadstoffarmes oder bedingt schadstoffarmes Fahrzeug eingetragen (Bl. 31 FG).

Durch Kraftfahrzeugsteuer(KraftSt)-Bescheid des Beklagten vom 27. September 1982 wurde für den PKW des Klägers mit Wirkung vom 29. September 1982 eine Jahres-KraftSt in Höhe von 230 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Fehler vermeiden: Rechnungen und Gutschriften richtig buchen
    Rechnungen und Gutschriften richtig buchen

    Vorsteuer sichern, Fehler vermeiden, Kosten sparen! Das neue Buch erklärt Rechnungsprüfung, Kontierung und Buchung praxisnah – von Kleinbetragsrechnungen bis E-Rechnungspflicht. Checklisten und Praxistipps helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


    Kraftfahrzeugsteuergesetz / § 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden
    Kraftfahrzeugsteuergesetz / § 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

      (1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.  (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,   1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren