rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkte inländische Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Anwachsung nach französischem Recht. Kein Ausschluss der Erbschaftsteuerpflicht unter Berufung auf den Saarvertrag. Inländische GbR als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als „inländisches Betriebsvermögen” i. S. v. § 121 Nr. 3 BewG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Tatbestände des ErbStG sind naturgemäß auf die Rechtsfiguren des deutschen Erbrechts zugeschnitten. Ob ein die steuerrechtliche Zurechnung rechtfertigender Erwerb aufgrund eines Rechtsinstituts ausländischen Rechts vorliegt, ist unter Anpassung der Rechtsstellung nach ausländischem Recht an die Strukturen des deutschen Rechts zu beantworten.
2. Haben in Frankreich ansässige Ehegatten in einem Ehevertrag „ihre vermögensrechtlichen Beziehungen dem französischen Recht” „clause d'attribution de la totalite de la communauté au conjoint survivant”, Art. 1526, 1524 Code Civil; CC) und „dem Güterstand der Gütergemeinschaft unterstellt” sowie eine Anwachsungsklausel gemäß Art. 1524 Abs. 1 CC vereinbart, so handelt es sich beim Erwerb des überlebenden Ehegatten nach dem Tod des anderen Ehegatten durch Anwachsung nach französischem Recht um einen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtigen Erwerb, sodass der überlebende Ehegatte hinsichtlich des – vor dem Inkrafttreten des (erstmaligen) Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen vom 12.10.2006 (BGB lI 2007, 1402) erfolgten – Erbfalls mit dem in § 121 BewG abschließend aufgeführten Inlandsvermögen beschränkt steuerpflichtig ist.
3. Die inländische Erbschaftbesteuerung wird hinsichtlich des zum Bereich des Saarlandes gehörenden Inlandsvermögens na...