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FG des Saarlandes Urteil vom 05.02.2003 - 1 K 385/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Organschaft zwischen der Werbegesellschaft einer Rundfunkanstalt und einem Kasino. Körperschaftsteuer 1986

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt unterhält einen Betrieb gewerblicher Art, soweit sie Aktivitäten im Bereich der Werbung entfaltet. Es besteht körperschaftsteuerliche Organschaft insoweit, als diese Werbeaktivitäten durch eine 100 %-ige Tochter der Rundfunkanstalt („Werbe-Gmbh”) ausgeführt werden. Wenn diese Werbe-GmbH ihrerseits sämtliche Anteile an einer Kasino-GmbH hält, die u.a. sämtlichen Mitarbeitern der Anstalt zur Verfügung steht, so führt dies sich mangels wirtschaftlicher Eingliederung nicht zur Annahme einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Verhältnis zwischen Werbe-GmbH und Kasino-GmbH.

 

Normenkette

KStG §§ 14, 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen I R 20/03)

BFH (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen I R 20/03)

 

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 1986 wird teilweise aufgehoben. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Körperschaftsteuer unter Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses zur D GmbH neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 60 v.H. und der Beklagte zu 40 v.H.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob zwischen der Klägerin und der D GmbH (D) sowie der E GmbH (E) ein Organschaftsverhältnis besteht. Darüber hinaus zweifelt der Beklagte die Berechtigung der Klägerin zu einer Teilwertabschreibung an.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH die D...

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