Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch einer arbeitslosen polnischen Staatsangehörigen bei Haushaltsaufnahme des Kindes durch die in Polen lebenden Großeltern
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine im Inland lebende, derzeit arbeitslose polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf Kindergeld für ihre bei den Großeltern in Polen lebende studierende Tochter.
2. Ein Kindergeldanspruch der in Polen lebenden Großeltern, der geeignet wäre, den Kindergeldanspruch der Mutter gem. § 64 Abs. 2 S. 1 EStG auszuschließen, lässt sich nicht aus Art. 67 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. der Rechtsprechung des EuGH zu der weitgehend wortgleichen Bestimmung des Art. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 herleiten.
Normenkette
EStG § 64 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1; EGV 883/2004 Art. 67; EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2; EWGV 1408/71 Art. 73
Nachgehend
BFH (Urteil vom 28.04.2016; Aktenzeichen III R 3/15)
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2012 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Kindergeld ab September 2011 für ihre Tochter P zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die im Inland lebt, ist polnische Staatsangehörige. Sie ist derzeit arbeitslos. Sie ist die Mutter der Töchter B und P. P (* 29. September 1889) studiert in Polen. Dort lebte sie bis zu ihrer Heirat am 10. August 2013 im Haushalt der Großeltern, der Eltern der Klägerin.
Mit Bescheid vom 1. März 2012 (KiG, Bl. 49) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Bewilligu...