Entscheidungsstichwort (Thema)
Nacherhebung von Schaumweinsteuer. Nichtigkeit eines neben die für den nämlichen Zeitraum durch Steueranmeldung erfolgte Festsetzung tretenden Bescheides. Auslegung von Steuerbescheiden
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Steuerbescheid ist wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn er für einen Veranlagungszeitraum ergeht, für den bereits ein – wirksamer – Steuerbescheid gegenüber demselben Adressaten erlassen wurde, ohne dass sich nach dem Wortlaut des Bescheids oder im Wege der Auslegung ergibt, in welchem Verhältnis der zuletzt ergangene zu dem zuvor ergangenen Bescheid steht.
2. Ein Bescheid über die Nacherhebung von Schaumweinsteuer, der in seinem Verfügungssatz (Tenor) entgegen § 157 Abs. 1 Satz 2 AO nicht die gesamte nach dem Willen des Hauptzollamts für die im fraglichen Zeitraum erfolgte Schaumweinherstellung festzusetzende Schaumweinsteuer dem Betrag nach angibt, sondern neben die durch Steueranmeldung erfolgten Steuerfestsetzungen tritt, obwohl derselbe Lebenssachverhalt betroffen ist, ist mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig.
3. Weicht der materielle Regelungsgehalt des übrigen Steuerbescheids von dessen – nicht auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruhendem – Tenor ab, ist eine Auslegung des objektiven Erklärungsinhalts gegen den eindeutigen Wortlaut des Tenors nicht möglich.
Normenkette
SchaumwZwStG § 15 Abs. 1 S. 1; AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 157 Abs. 1 S. 2, § 168 S. 1; BGB §§ 133, 157
Tenor
Der Bescheid über Schaumweinsteuer vom 4. August 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft im Kern die Frage der „Nacherhebung” von Schaumweinsteuer durch ...