Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung einer Anrechnungsverfügung nach Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist. Beginn der Zahlungsverjährung erst mit Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Änderung einer aufgrund eines mechanischen Versehens rechtswidrig begünstigenden Anrechnungsverfügung nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO, die innerhalb der einjährigen Frist nach Kenntniserlangung erfolgt, scheitert nicht an der erst nach Ablauf von fünf Jahren erfolgten Kenntnis des FA.
2. Die Frist für die Zahlungsverjährung gem. § 229 Abs. 1 S. 2 AO beginnt erst nach dem Entstehen des Rückforderungsanspruchs gem. § 37 Abs. 2 AO in Folge der Änderung der Anrechungsverfügung (keine Anwendung BFH v. 27.10.2009, VII R 51/08, BStBl II 2008, 504 auf den Fall der Rücknahme einer Anrechnungsverfügung unter Berücksichtigung lediglich fiktiver Steueranrechnungsbeträge).
Normenkette
AO § 37 Abs. 2, §§ 228, 229 Abs. 1 S. 2, § 130 Abs. 3, 2 Nr. 4, § 218 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Rückzahlung zu Unrecht erstatteter Lohnsteuerbeträge.
Die Kläger waren in dem streitigen Veranlagungszeitraum 1997 verheiratet und wurden vom Beklagten gemäß § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bezogen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 1997 mit Bescheid vom 23. Februar 1998 (Rbh-Akten I Bl. 12-14) auf 14.458 DM fest. Nach Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge ergab sich hieraus eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 3.631 DM zuzüglich Nebenabgaben. Mit Bescheid vom 7. Juli 1999 (Rbh-A...