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FG des Saarlandes Gerichtsbescheid vom 05.08.2002 - 1 K 331/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zur Finanzierung von Bürgschaftsaufwendungen nach der Löschung der GmbH als nachträgliche Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften. Einkommensteuer 1993 bis 1996

 

Leitsatz (amtlich)

1. Übernimmt der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer zugunsten der GmbH eine Bürgschaft, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bürgschaftsübernahme durch die Gesellschafterstellung (§ 20 EStG) und nicht die Arbeitnehmerstellung (§ 19 EStG) veranlasst ist.

2. Wird die Bürgschaft nach der Beendigung der Gesellschaft (hier: Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit) vom Gläubiger in Anspruch genommen, so sind die (nachträglichen) Schuldzinsen für ein zur Finanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme aufgenommenes Darlehen als nachträgliche Werbungkosten des (ehemaligen) Gesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar (gegen ständige BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1990 § 17 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.10.2004; Aktenzeichen VIII R 64/02)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996 werden teilweise aufgehoben. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen von 20.446 DM (1993), 19.826 DM (1994), 19.144 DM (1995) und 18.393 (1996) neu zu berechnen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Der Gerichtsbescheid ist, soweit er als Urteil wirkt, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so...

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