Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuererklärung auf Kopie des amtlichen Vordrucks. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (amtlich)
Die Einreichung einer Einkommensteuererklärung auf einer Kopie der amtlichen Erklärungsvordrucke genügt den gesetzlichen Erfordernissen.
Normenkette
AO § 150
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der ablehnenden Verfügung vom 30. März 1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1999 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger zur Einkommensteuer 1996 zu veranlagen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Der Gerichtsbescheid ist, soweit er als Urteil wirkt, hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der in Polen ansässig ist, übte im Streitjahr 1996 eine nichtselbständige Tätigkeit im Inland aus.
Am 4. Januar 1999 ging beim beklagten Finanzamt auf einer Kopie des amtlichen Erklärungsvordrucks die Einkommensteuererklärung des Klägers für 1996 ein. Diese hatte der Arbeitgeber des Klägers, Herr X., zusammen mit weiteren Einkommensteuererklärungen anderer polnischer Arbeitnehmer am 30. Dezember 1998 um 14.39 Uhr als Paket bei einer Filiale der Post in Frankfurt/Oder aufgegeben.
Mit Verfügung vom 30. März 1999 (Rbh., Bl. 17) lehnte der Beklagte die Veranlagung zur Einkommensteuer ab, da der Antrag nicht rechtzeitig zum 31. Dezember 1998 gestellt worden sei.
Hiergegen legte der Kläger am 30. April 1999 (Rbh., Bl. 16) Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1999 als unbegründet zurückwies, nachdem die Deutsche Post AG mitgeteilt hatte, dass bei Einlieferung...