Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG; Zurechnung von Einkünften aus Gewinnausschüttungen einer GmbH an eine Domizilgesellschaft; Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach § 23 EStG der Vorschrift des § 17 EStG vorgeht, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Vorschrift verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip.
2. Kapitaleinkünfte aus der Beteiligung an einer GmbH erzielt der Anteilseigner, also derjenige, dem nach § 39 AO 1977 die Anteile der GmbH im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind, unabhängig von dessen formalen Gesellschafterstellung. Ergibt sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, dass ein anderer als der formale Gesellschafter die tatsächliche Herrschaft über die Anteile ausübt, weil er den formalen Gesellschafter --hier: eine Domizilgesellschaft-- im Regelfall von der Ausübung seiner Gesellschafterrechte, insbesondere des Rechtes auf Gewinnbezug aus § 29 Abs. 1 GmbHG ausschließen kann, sind die Gewinnausschüttungen nicht dem formalen Gesellschafter zuzurechnen.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 2a; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 17; GmbHG § 29; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Gründe
I.
Die Antragsteller waren bis zum Jahr 1996 miteinander verheiratet und wurden letztmalig im Jahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 1996, dem Jahr der Trennung, hat der Antragsgegner auf den Antrag des Antragstellers eine getrennte Veranlagung durchgeführt.
In der Zeit vom 9. August 1999 bis 23. November 1999 wurde beim Antragsteller eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträ...