Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung der Vermietungsabsicht (bei gleichzeitigen Bemühungen zum Verkauf des Objekts) eines neu errichteten Gebäudes nach Aufgabe der Eigennutzungsabsicht während der Bauphase
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird im Rahmen der Errichtung eines Gebäudes die angedachte Selbstnutzungsabsicht aufgeben und beschlossen, das fertig gestellte Haus zu vermieten oder zu verkaufen und werden dementsprechende Zeitungsannoncen geschaltet bzw. ein Makler mit der Vermietung beauftragt, kann dem keine feststehende Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entnommen werden.
2. Finden neben den Bemühungen zur Objektvermietung auch Unternehmungen zu dessen Verkauf statt, ist dies nur im Falle der vorigen Beendigung einer auf Dauer angelegten Vermietung unschädlich.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung negativer Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung.
Die im Streitjahr miteinander verheirateten Kläger errichteten gemeinsam ein im Wesentlichen im August 2003 fertig gestelltes Einfamilienhaus, welches sie allerdings – entgegen ihrer ursprünglichen Absicht – nicht gemeinsam bezogen, da sie sich während der Bauphase (im April 2003) getrennt hatten und seit April 2003 – bis zu der nach Ablauf des Streitjahres erfolgten Ehescheidung – dauernd getrennt lebten. Die Kläger beschlossen deswegen, das fertig gestellte Haus zu vermieten oder zu verkaufen und bemühten sich – wie sich aus einer schriftlichen Stellungnahme der Klägerin vom 31. Oktober 2004 (Blatt ...