Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshandels einer Kommanditgesellschaft bereits mit auf einen Grundstückserwerb gerichteten Vorbereitungshandlungen und nicht erst mit dem ersten Grundstückserwerb
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist Gesellschaftszweck und tatsächlich verfolgter Unternehmensgegenstand einer Personengesellschaft (hier: KG) der gewerbliche Grundstückshandel, so beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht nicht erst mit dem Abschluss des Kaufvertrags über den Erwerb des ersten Grundstücks, sondern bereits mit auf einen Grundstückserwerb gerichteten Vorbereitungshandlungen (wie z. B. Kontakt zu bzw. Beauftragung von Maklern, Teilnahme an Wohnungsbesichtigungsterminen, Durchführung von Kaufvertragsverhandlungen); die für gewerblich geprägte, vermögensverwaltende Personengesellschaften geltenden Grundsätze finden insoweit keine Anwendung (Abgrenzung zu FG Düsseldorf, Urteil v. 3.8.1999, 8 K 5495/97, EFG 1999 S. 1300).
2. Werden die Grundstückskäufe durch Genussrechtskapital finanziert, so liegt kein eigener, vom gewerblichen Grundstückshandel getrennt zu beurteilender Gewerbebetrieb vor, wenn die Personengesellschaft das von den Genussrechtsinhabern erhaltene Genussrechtskapital vor dem (ersten) Grundstückskauf verzinslich angelegt hat. Es handelt sich hierbei um gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtliche Vorbereitungshandlungen. Dass die Personengesellschaft hierbei Zinserträge erzielt hat, begründet noch keine werbende Tätigkeit, wenn die Erzielung von Kapitalerträgen durch das Genussrechtskapital weder Geschäftszweck noch Gegenstand der Tätigkeit der Personengesellschaft ist.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2, § 10a Sätze 1-2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 2
Nachgehend