Entscheidungsstichwort (Thema)
Neue Wirtschaftsgüter i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999. Bereits teilweise Verwendung einer multifunktionalen Maschine als bestimmungsgemäße Verwendung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich nicht mehr neu i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999, wenn es so genutzt wurde, wie es seiner Bestimmung entspricht, auch dann nicht, wenn dies nur zu Vorführ- oder Werbezwecken erfolgt. Ausnahmen gelten für die Herstellung der Funktionsbereitschaft und Probeläufe des Käufers. Probeläufe von Kaufinteressenten sind jedoch schädlich.
2. Auch eine nur Teilfunktionen eines Wirtschaftsguts betreffende bestimmungsgemäße Verwendung stellt eine Ingebrauchnahme dieses Wirtschaftsguts dar, mit der Folge, dass dieses Wirtschaftsgut nicht mehr „neu” i.S. des Investitionszulagenrechts ist.
3. Bei der Frage, was eine bestimmungsgemäße Verwendung ist, ist nicht darauf abzustellen, ob die betreffende Maschine bereits bestimmungsgemäß produziert hat, sei es auch nur in Form von Probestücken. Bei einer Maschine liegt eine Verwendung (jedenfalls) dann vor, wenn sie so in Betrieb gesetzt wurde, wie es ihrer Funktionsweise entspricht.
4. Der Gesetzgeber hat mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 gewählten Formulierung lediglich neue und nicht auch im Wesentlichen neue oder fast neue Wirtschaftsgüter für investitionszulagenbegünstigt erklärt. Es ist grundsätzlich unzulässig, wegen Geringfügigkeit und damit aus Gründen der Billigkeit gegen den Rechtsgedanken des § 6 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 Ausnahmen zu schaffen.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tat...