Entscheidungsstichwort (Thema)
Erschütterung der Zugangsfiktion bei durch einfachen Brief bekanntgegebener Einspruchsentscheidung. Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben. Umfang der zulagenschädlichen Nutzung. Beweislast. Investitionszulage 1994 und 1996
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO ist widerlegt, wenn ein Zeuge, an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, bekundet, dass ihm bei der Klägerin regelmäßig die Post vorgelegt werde, dass er darunter Mitte November ein Schreiben des Finanzamts vorgefunden habe, das ein Datum aus dem Oktober getragen habe, und dass der vom Finanzamt beauftragte private Kurierdienst schon mehrfach Briefe verspätet ausgeliefert habe.
2. Mischbetriebe haben Anspruch auf erhöhte Investitionszulage, wenn das geförderte Wirtschaftsgut zu nicht mehr als 10 % in dem nicht begünstigten Bereich verwendet wird.
3. Der Anspruchsberechtigte trägt die objektive Feststellungslast dafür, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich im begünstigten Bereich eingesetzt worden ist. Lässt sich der Umfang der zulagenschädlichen Nutzung des Wirtschaftsguts nicht quantifizieren, besteht danach selbst dann kein Anspruch auf erhöhte Investitionszulage, wenn deutlich geworden ist, dass die Nutzung überwiegend für den handwerklichen Bereich erfolgte.
Normenkette
AO 1977 § 122 Abs. 2 Hs. 2; FGO § 47 Abs. 1 S. 1; InvZulG 1993 § 5 Abs. 3; InvZulG 1996 § 5 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob für zwei Fahrzeuge der Klägerin die erhöhte Investitionszulage von 10 v.H. zu gewähren ist.
Die Klägerin betreibt das G...