Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage für Regalwände und Schrankwände in einer Apotheke. Investitionszulage 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach dem InvZulG begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts bestimmt sich nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen, die ihrerseits Rückgriff auf die Regelungen des bürgerlichen Rechts nehmen.
2. Handelt es sich bei in eine Apotheke eingebauten Schrankwänden und Regalwänden um wesentliche Gebäudebestandteile, so besteht kein Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten
3. Ausführungen zu der Frage, weshalb die Regalwände und Schrankwände hier nicht als Scheinbestandteile des Gebäudes oder als Betriebsvorrichtungen, sondern als – unbewegliche – wesentliche Gebäudebestandteile anzusehen sind.
Normenkette
InvZulG 1996 § 2 S. 1; BGB §§ 93, 94 Abs. 2, § 95; BewG 1991 § 68 Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Investitionszulage für Regal- und Schrankwände in einer Apotheke.
Die Klägerin betreibt in … eine Apotheke auf einem ihr gehörenden Grundstück. Sie baute die Apotheke um und ließ deshalb im Jahre 1997 eine Apothekeneinrichtung einbauen, die laut Anlage zur Rechnung des Lieferanten vom 14. April 1997 u.a. mit „Freiwahl mit zwei Durchgängen mit Ganzglastüren”, „Sichtwahl mit Durchgangsüberbau” und „6 Kosmetikfreiwahlregale” bezeichnet ist. Hierfür beantragte sie Investitionszulage. Im Antrag wurden die Positionen entsprechend bezeichnet. Mit Bescheid vom 9. November 1998 wurde eine Teilauszahlung ...