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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 14.01.2014 - 4 K 919/08

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Überlassung durch eine Personengesellschaft an ihren Gesellschafter. unentgeltliche Wertabgabe bei Belastung des Privatkontos des Gesellschafters nur mit der steuerlich nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer. umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung liegt vor, wenn eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter ein betriebliches Kfz zum privaten Gebrauch überlässt und sie dafür in der allgemeinen kaufmännischen Buchführung das Privatkonto des Gesellschafters belastet.

2. Wird das Privatkonto des Gesellschafters lediglich mit der steuerlich nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Kfz-Nutzung, nicht hingegen auch mit den Kfz-Kosten selbst belastet, liegt eine unentgeltliche Fahrzeugüberlassung vor.

3. Auch eine Personengesellschaft kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines ihrem Unternehmen zugeordneten Kfz im Rahmen der Umsatzbesteuerung von dem ertragsteuerlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ausgehen und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

Tenor

Abweichend von dem Bescheid vom 2. Oktober 2007 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2008 wird die Umsatzsteuer 2006 auf 62.906,54 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf...

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