Entscheidungsstichwort (Thema)
Größenmerkmal des § 7g Abs. 2 EStG bei land- und forstwirtschaftichen Betrieben in den neuen Bundesländern. keine Einbeziehung von Pachtflächen. Unwirksamkeit einer Klagerücknahme durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 b) EStG können Ansparabschreibungen nur gebildet werden, wenn der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts nicht mehr als 240.000 Deutsche Mark (122.710 Euro) beträgt. Jedenfalls für die Streitjahre (1997 bis 2001) sieht der Senat (noch) keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verfassungswidrigkeit der durch § 125 Abs. 4 S. 1 BewG angeordneten Anwendung eines vereinfachten Bewertungsverfahrens in den neuen Bundesländern.
2. Der Senat ist der Überzeugung, dass die Regelungen der Gleichlautenden Ländererlasse v. 11.11.1990 (BStBl I 1990, 833 ff.) zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts zumindest bei der Berechnung der Größenmerkmale des § 7g Abs. 2 EStG nicht angewendet werden können, da es deren Grundlagen an Bestimmtheit und Klarheit mangelt.
3. Aufgrund der mangelnden Bestimmtheit sowie aus der Nichtnachvollziehbarkeit der Grundlagen der diesbezüglichen Gleichlautenden Erlasse der Finanzverwaltung müssen land- und forstwirtschaftliche Betriebe in den alten und in den neuen Bundesländern bei der Gewährung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG gleichgestellt werden.
4. Auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den neuen Bundesländern sind in die Berechnung des Größenmerkmals des § 7g Abs. 2 EStG nur Eigentumsflächen einzubeziehen; Pachtflächen haben außer Betracht zu bleiben.
5. Gerichtliche Rechtsfortbil...