Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründetsein einer Umsatzsteuerforderung gegen einen Istversteuerer i.S. von § 38 InsO
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Umsatzsteuerschuld ist unabhängig davon, ob der Erbringer der Leistung Ist- oder Sollversteuerer ist, begründet i.S. des § 38 InsO, sodass eine Insolvenzforderung und keine Masseforderung vorliegt, wenn die umsatzsteuerpflichtige Leistung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurde.
2. Soweit dies dazu führt, dass die Masse die vom Leistungsempfänger entrichtete Umsatzsteuer in vollem Umfange vereinnahmt, während das FA sich mit der Quote begnügen muss, ist das in der Systematik des Umsatzsteuerrechts angelegt und hinzunehmen.
Normenkette
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. b, Nr. 1. Buchst. a, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 20, 16; InsO §§ 38, 53; AO § 38
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Bescheides vom 09. März 2006 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 22. Mai 2006 wird die Umsatzsteuer 2004 auf EUR ./. 538,85 festgesetzt. Unter Änderung des Bescheides vom 23. Januar 2007 wird die Umsatzsteuer 2005 auf EUR ./. 3.984,91 festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
A betrieb ein Gewerbe im Baubereich.
Am 16. August 2004 eröffnete das AG B das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser führte den Betrieb des Schuldners zunächst fort, stellte ihn jedoch zum 30. November 2004 ein.
Der Schuldner hatte seit 1999 die...