Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustabzug der Kommanditisten einer durch Umwandlung aus einer GmbH hervorgegangenen GmbH & Co. KG. Keine Rückwirkung einer Kapitalerhöhung auf den Umwandlungsstichtag
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so steht den Kommanditisten ein Verlustabzug bis zur Höhe ihrer bis zum Umwandlungsstichtag erbrachten Einlage zu.
2. Die steuerliche Rückwirkung nach § 14 Satz 3 UmwStG führt nicht dazu, dass eine gleichzeitig mit der Umwandlung beschlossene, aber erst nach dem Umwandlungsstichtag im Handelsregister eingetragene und geleistete Erhöhung der Hafteinlage der Kommanditisten auf den Umwandlungsstichtag zurückwirkt.
Normenkette
EStG 1997 § 15a Abs. 1 Sätze 2, 1, Abs. 4; HGB § 171 Abs. 1; UmwStG 1995 § 14 S. 3; UmwStG 2002 § 4 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, inwieweit im Rahmen eines Formwechsels einer GmbH in eine GmbH & Co. KG Hafteinlagen der Gesellschafter als ausgleichsfähiger bzw. verrechenbarer Verlust festgestellt werden können.
Ursprünglich gründeten die Gesellschafter der Klägerin die „… GmbH” mit einem eingebrachten Stammkapital von insgesamt 51.000 DM (3 × 17.000 DM). Mit Gesellschafterbeschluss vom 18. Mai 1999 teilte einer der Gesellschafter seinen Geschäftsanteil in Höhe von 17.000 DM in einen Geschäftsanteil in Höhe von 16.500 DM und einen weiteren in Höhe von 500 DM auf und trat den Geschäftsanteil in Höhe von 500 DM an die neu gegründete „… Verwaltungs-GmbH i.G.” ab. Weiter beschlossen die Gesellschafter einen Formwechsel durch Umwandlung der „… GmbH” in die „… GmbH & Co. KG”. Ausweislich der notariellen U...