Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nur innerhalb der Festsetzungs-/Feststellungsfrist. Abgabe einer zutreffenden Einkommensteuererklärung beendet die Anlaufhemmung auch hinsichtlich der Verlustfeststellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit ist nur bis zum Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststelungsfrist zulässig.
2. Mit der Abgabe einer zutreffenden Einkommensteuererklärung endet die Anlaufhemmung bezüglich der Verlustfeststellung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO auch dann, wenn im Mantelbogen das Feld „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages” nicht angekreuzt ist.
Normenkette
AO § 181 Abs. 1 S. 1, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 129 S. 1; EStG § 10d
Tenor
Der Bescheid des Finanzamtes Y. über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2003 vom 16. Juni 2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne von § 129 der Abgabenordnung und die Möglichkeit, die Unrichtigkeit zu korrigieren.
Der Kläger reichte unter dem 13. November 2004 seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 ein. Darin erklärte er Verluste aus Gewerbebetrieb – der von ihm betriebene...