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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 11.09.2013 - 3 K 1235/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung einer geänderten Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen Nichtberücksichtigung der teilweisen Einreichung angeforderter Unterlagen. für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung maßgeblicher Sachverhalt bei geänderter Festsetzung eines Verzögerungsgelds. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung eines Mindestsanktionsbetrags von 2.500 Euro

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Finanzbehörde hat bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds sowohl ihr Entschließungs- als auch ihr Auswahlermessen zu betätigen und dabei insbesondere den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und zu berücksichtigen.

2. Hat das FA den Bescheid über die Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen Nichtvorlage von Unterlagen nach Klageerhebung geändert und dabei nicht berücksichtigt, dass die angeforderten Unterlagen zwischenzeitlich dem Betriebsprüfer teilweise übergeben worden sind, so ist der geänderte Bescheid wegen fehlender Berücksichtigung des vollständigen Sachverhalts aufzuheben und das FG hat über die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bescheids zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsbehelfsstelle der (zumindest teilweise) Eingang der angeforderten Unterlagen beim Erlass des geänderten Bescheids infolge einer fehlenden Benachrichtigung durch den Betriebsprüfer (möglicherweise) nicht bekannt war.

3. Im Falle einer Änderung einer Festsetzung eines Verzögerungsgelds ist nicht nur lediglich der bei dessen erstmaligen Festsetzung verwirklichte, sondern vielmehr der im Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung verwirklichte Sachverhalt für die gerichtliche Beurteilung der Ausübung des behördlichen Ermessens maßgeblich (Abgrenzung zu BFH v. 16.6.2011, IV B 120/10).

4. Mit Ausnahme einer Spannbreite des Verzögerungsge...

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