Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung eines Bescheids. Umsatzsteuer 2000
Leitsatz (redaktionell)
Ein öffentlich zugestellter Steuerbescheid ist auch dann wirksam bekannt gegeben worden, wenn der Steuerpflichtige kurz nach Beendigung des öffentlichen Aushangs persönlich im Finanzamt vorgesprochen hat und ihm dabei von der Sachgebietsleiterin der Rechtsbehelfsstelle diverse Einspruchsbescheide übergeben worden sind, er aber nicht auf den streitigen öffentlich zugestellten Bescheid hingewiesen worden ist. Von einem treuwidrigen Verhalten der Sachgebietsleiterin kann nicht ausgegangen werden, wenn sie keine Kenntnis von der öffentlichen Zustellung durch die Veranlagungsstelle des FA hatte (hier: keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist).
Normenkette
AO § 122 Abs. 3-4, §§ 355, 110 Abs. 1-3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Einspruchsfrist versäumt hat. Der Beklagte erließ am 24. Juli 2001 gegen den Kläger einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000. Die Bekanntgabe erfolgte durch öffentliche Zustellung, der Aushang vom 24. Juli 2001 bis zum 7. August 2001. Gegen den Bescheid richtete sich der Einspruch des Klägers vom 23. November 2001. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid bestandskräftig sei und wies zugleich auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin. Nachdem der Kläger sich hierzu nicht geäußert hatte, verwarf der Beklagte den Einspruch durch Einspruchsbescheid vom 27. November 2002 als unzulässig.
Hiergegen hat der Kläger am 27. November 2002 Klage erhoben. Er meint, der Beklagte könne sich aus folgendem G...