Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Investitionszulage für einen nicht in der Innenstadt gelegenen Schrotthandel. Investitionszulage 1999
Leitsatz (redaktionell)
Offen bleiben konnte, ob ein Unternehmen, welches Eisen- und Stahlschrott zu Sekundärrohstoffen verarbeitet, in dem es Schrott sortiert, zerkleinert, teilweise bearbeitet, anschließend zu Ballen presst und zur Weiterverarbeitung in Eisen- und Stahlwerke liefert und damit als Handelsgewerbe anzusehen ist, zum sensiblen Sektor der Eisen- und Stahlindustrie i.S. der Anlage 1 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 gehört, wenn die Investitionszulagenförderung bereits ausscheidet, weil das Unternehmen nicht in der Innenstadt i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 InvZulG 1999 gelegen ist.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 3 S. 1, § 2 Ab S. 3, § 2 Abs. 2 S. 2; InvZulG 1999 Anlage 1 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 S. 2; EG Art. 87
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger Schrotthändler ist oder einen industriellen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes auf dem Gebiet der Eisen- und Stahlindustrie betreibt.
Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen. Er hatte bis zum Jahre 1999 unzertrennt Schrott weiterveräußert. Am 17. Februar 2000 ging sein Investitionszulageantrag beim Beklagten ein, mit welchem er für die Anschaffung eines Hofabschlusstores einschließlich Montage, eines Brunnens, eines Druckkessels, eines Schweissgleichrichters, einer Straßenfahrzeugwaage, einer Schnellwechselgelenklasche, eines Mehrschalengreifers, einer Schrottschere sowie von Büromöbeln Investitionszulage beantragte. Die Schrottschere erwarb der Kläger im Wege eines sog. Mietkaufvertrages vom 27. Oktobe...