Entscheidungsstichwort (Thema)
Buchführungspflichten von Taxiunternehmern. Aufbewahrung der Schichtzettel. Schätzung und Aussetzung der Vollziehung bei Vorliegen besonders schwerwiegender Buchführungsmängel
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Erfüllung der Buchführungspflicht müssen alle Taxiunternehmer ungeachtet der Gewinnermittlungsart die Schichtzettel physisch nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahren. Hiervon kann nur ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt täglich – und nicht nur in größeren Zeitabständen – unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.
2. Bei Vorliegen besonders gravierender Buchführungsverstöße muss der Steuerpflichtige auch etwaige Ungenauigkeiten einer vergröbernden Schätzung hinnehmen.
3. Bei Vorliegen besonders gravierender Buchführungsmängel kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht, soweit sich die gerichtliche Schätzung auf der Grundlage der belastbaren Gegenüberstellung zwischen erklärten Erlösen und den mittels beschlagnahmten Unterlagen ermittelten Erlösen an der absoluten Hinzuschätzungsuntergrenze bewegt.
Normenkette
AO § 147 Abs. 1, §§ 158, 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
1. Die Bescheide vom 17. Januar 2018 über Einkommensteuer 2008 bis 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2021 werden von der Vollziehung insoweit ausgesetzt, als darin Hinzuschätzungen zu den Gewinnen wie folgt zu berücksichtigen sind:
Jahr |
hinzugeschätzter Gewinn |
2008 |
51.190 EUR |
2009 |
24.753 EUR |
2010 |
35.680 EUR |
2011 |
62.918 EUR |
2012 |
55.900 EUR |
2013 |
46.280 EUR |
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 44% und im Übrigen der Antragsgegner zu tragen.
Tatbes...