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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 11.07.2006 - 3 V 192/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatbestandswirkung der Aussetzung der Vollziehung. Fortgeltung auch bei Ergehen eines Änderungsbescheides mit neuem Leistungsgebot

 

Leitsatz (redaktionell)

Die bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch gewährte Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides bleibt weiterhin bestehen, wenn während des laufenden Klageverfahrens ein Änderungsbescheid ergeht. Die Aussetzung wirkt auch dann bis zur Rechtskraft der Entscheidung fort, wenn der Änderungsbescheid ein neues Leistungsgebot enthält. Es gibt keinen Automatismus des Inhalts, dass sich die bisher gewährte Aussetzung der Vollziehung bei einer Änderung oder Ersetzung des ausgesetzten Verwaltungsaktes erledigt, ohne dass es einer Aufhebung der Vollziehungsaussetzung bedarf.

 

Normenkette

AO 1977 § 361 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2, § 68

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner setzte für die zusammenveranlagten Antragsteller mit Bescheid vom 29. September 2000 die Einkommensteuer 1998 auf 28.920,00 DM fest. Aufgrund einer Kontrollmitteilung, wonach bei den Antragstellern verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen seien, erließ er am 31. Juli 2002 einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid, in dem er die Einkommensteuer 1998 auf 41.174,34 EUR erhöhte. Die Antragsteller legten gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Im laufenden Einspruchsverfahren erging ein weiterer Änderungsbescheid vom 02. Oktober 2002, in dem die Steuer auf 43.836,12 EUR festgesetzt wurde. Mit Einspruchsentscheidung vom 08. März 2004 erfolgte eine nochmalige Erhöhung der Steuer auf 70.936,64 EUR (138.740,00 DM).

Die Antragsteller haben wegen des Ansatzes der verdeckt...

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