Entscheidungsstichwort (Thema)
Für Investitionszulage maßgeblicher Zeitpunkt der Beendigung der Bauarbeiten bei umfassenden Erhaltungsarbeiten an Mietwohngebäude über mehrere Jahre. Investitionszulage 2001
Leitsatz (redaktionell)
Grundsätzlich ist bei Erhaltungsarbeiten an einem Mietwohngebäude zur Bestimmung des für die Investitionszulage maßgeblichen Beendigungszeitpunktes jede Maßnahme getrennt zu betrachten. Ein Bündel von Erhaltungsmaßnahmen ist investitionszulagenrechtlich aber dann als einheitlicher Vorgang zu bewerten, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht und die Einzelmaßnahmen Gegenstand eines von vornherein gefassten Gesamtplans sind. Die Wertung als einheitliche Baumaßnahme setzt keinen sachlichen (bautechnischen) Zusammenhang der Einzelmaßnahmen voraus (gegen BMF-Schreiben in BStBl I 2003, S. 218).
Normenkette
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Sätze 1-2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 19.06.2006; Aktenzeichen III R 21/05) |
Tenor
Der Investitionszulagenbescheid für 2001 vom 30.5.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 5.2.2003 werden mit der Maßgabe geändert, dass von begünstigten Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 133.714,– DM auszugehen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der festzusetzenden Investitionszulage wird dem Beklagten übertragen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der Eigentümer eines in L… belegenen, im Jahre 1920 errichteten Mietwohngebäudes ist, s...