Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe der Einkommensteuererklärung per Telefax. Unterschrift. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Einkommensteuererklärung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist auch dann wirksam, wenn sie dem Finanzamt per Telefax übersandt wird.
2. Die Bedeutung der Erklärung wird dem Steuerpflichtigen auch dann vor Augen geführt, wenn dieser das Original der später per Telefax übersandten Steuererklärung unterschreibt. Damit versichert er auch zugleich die Richtigkeit der Angaben.
Normenkette
EStG 1997 § 25 Abs. 3 S. 4; AO 1977 § 150 Abs. 2 S. 2; EStG 1997 § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 18.12.2001 verpflichtet, die Einkommensteuerveranlagung 1997 durchzuführen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Klägerin bezog im Streitjahr 1994 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Am 30.12.1999 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung 1997 per Telefax ein. Diese bestand aus einem Anschreiben, dem Mantelbogen, der Anlage N, der Anlage KSO und der Anlage V. Im Anschreiben hieß es, dass die Übersendung der Steuererklärung per Telefax ausschließlich der Fristwahrung diene. Die Originalerklärung folge nebst weiterer Unterlagen auf dem Postweg.
Am 13.11.2000 reichte die Klägerin persönlich eine Fotokopie der Steuererklärung, der Lohnsteuerkarte und weiterer Belege beim Beklagten ein.
Ausweislich eines in der beigezogenen Einkommensteuerakte befindlichen Aktenvermerks aus dem Monat Dezember 2000 händigte ein Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin bei einem Gespräch einen Vordru...