Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit des Gehaltes eines für mehrere Gesellschaften nebeneinander tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers. Körperschaftsteuer 1994 bis 1996. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.12.1996. Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.12.1996. Einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag 1996. Gesondert Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.12.1996
Leitsatz (amtlich)
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben dieser Tätigkeit auch noch als Geschäftsführer einer weiteren Gesellschaft tätig, so ist dies im Rahmen der Angemessenheitsprüfung des Geschäftsführergehalts zu berücksichtigen. Im Rahmen eines externen Betriebsvergleichs ist dabei zunächst von einem ausschließlich für ein Unternehmen tätigen Geschäftsführer auszugehen. Das danach noch als angemessen erachtete Jahresgehalt ist sodann nur mit dem Anteil anzusetzen, der dem Anteil der für die zu beurteilende Gesellschaft geleisteten Arbeit an der Gesamtarbeitszeit des Geschäftsführers entspricht. Soweit die tatsächliche Vergütung den so ermittelten Höchstbetrag übersteigt, ist sie unangemessen, und daher als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.
Normenkette
KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist im Wege der formwechselnden Umwandlung aus der L. Dentalwerkstätten GmbH – GmbH – hervorgegangen. Bis zum 23. Dezember 1996 war Herr Jens A. alleiniger Gesellschafter-Geschäf...