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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 19.03.1997 - 1 K 1491/95 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.01.1998; Aktenzeichen V R 32/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger ist ein Wasser- und Abwasserzweckverband. Zu seinen Verbandsmitgliedern gehören nach § 2 der Satzung vom 04.12.1991 eine Stadt und mehrere Gemeinden in Süd-Brandenburg. Aufgabe des Klägers ist nach § 4 der Satzung unter anderem die schadlose Ableitung und Aufbereitung des Abwassers der Kommunen sowie – nach Vereinbarung – des Abwassers der Industrie und Landwirtschaft. Dazu gehört der Betrieb vorhandener Anlagen sowie die Planung und der Bau neuer Anlagen. Nach § 4 Nr. 4 der Satzung ist der Kläger gemeinnützig. Die Abwassergebühren wurden aufgrund einer Gebührensatzung erhoben.

Anfang 1994 gründete der Kläger eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Namen „Abwasseranlagen L… GmbH”. Gegenstand des Unternehmens sollte die Errichtung, der Erwerb, der Eigenbesitz und die Verwaltung von Abwasseranlagen in der Stadt L… und Umgebung sein. Die Abrechnung gegenüber den Kunden erfolgte nach wie vor durch den Kläger aufgrund einer Gebührensatzung.

Anläßlich einer für die Monate August bis November 1993 bei dem Kläger durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Beklagte fest, daß der Kläger die Umsätze aus dem Bereich Abwasserwirtschaft der Umsatzsteuer unterworfen und auch Vorsteuern für diesen Bereich geltend gemacht hatte. Die auf den Abwasserbereich entfallenden und geltend gemachten Vorsteuern ermittelte der Beklagte in Übereinstimmung mit dem Kläger in Höhe von 830.573,67 DM. Der Beklagte vertrat die Auffassung, daß der Kläger hinsichtlich des Abwasserbereichs kein Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz – UStG ...

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      Leitsatz (amtlich) Anders als bei der Wasserbeschaffung handelt eine Gemeinde bei Durchführung (auch) der Wasserversorgung der Bevölkerung nicht "in Ausübung öffentlicher Gewalt" im Sinne von § 4 KStDV.  Normenkette KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStDV §§ 1-2, ...

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