Entscheidungsstichwort (Thema)
Genossenschaftliche Rückvergütungen als Betriebsausgaben einer Arbeitnehmerproduktionsgenossenschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. "Mitgliedergeschäfte" - als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug genossenschaftlicher Rückvergütungen - sind vorrangig die Zweckgeschäfte i.S. von § 1 Genossenschaftsgesetz als die Kerngeschäfte einer Genossenschaft. Dazu ist Bedingung, dass die Genossenschaft das eigenwirtschaftliche Handeln der Genossen fördert.
2. § 22 KStG ist aber auch bei Arbeitsproduktionsgenossenschaften anwendbar, wenn die Genossen entsprechend den Satzungsbestimmungen ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverträgen als Arbeitnehmer Leistungen an die Genossenschaft erbringen.
Normenkette
KStG 1991 § 22 Abs. 1 S. 1; GenG § 1; KStR Abschn. 66 Abs. 15
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 10.07.2003; Aktenzeichen I R 72/01) |
Gründe
Im Jahre 1991 wurde die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) L… gemäß §§ 27 ff. Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit Wirkung zum 01.09.1991 in eine Genossenschaft umgewandelt. Im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge erhielten die ehemaligen Mitglieder der LPG Geschäftsanteile an der neu gebildeten Genossenschaft. Auf den Umwandlungsbeschluss sowie die Satzung vom 06.11.1991 wird Bezug genommen.
Gemäß § 2 der Satzung bildet die Förderung und Betreuung der Mitglieder sowie die gemeinsame Organisation und Durchführung der landwirtschaftlichen Produktion zur rationellen Nutzung des Eigentums und der Arbeit ihrer Mitglieder den Zweck der Genossenschaft. Dabei ist unter anderem die gemeinschaftliche Erzeugung pflanzlicher und tierischer Produkte Gegenstand des Unternehmens.
In der Bilanz zum 31.12.1993 passivierte die Klägerin für genossenschaftliche Rückvergütung im Sinne von § 22 Körperschaftsteuergesetz (KStG) einen Bet...