Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kürzung des Gewerbeertrages wegen im Ersatzwirtschaftswert enthaltener, zur Bemessungsgrundlage der Grundsteuer gehörender, gepachteter Flächen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist nur für Grundbesitz, der zum Betriebsvermögen gehört, vorzunehmen. Die Regelung enthält keine dahingehende Gesetzeslücke, dass für die Kürzung auch der Anteil am Ersatzwirtschaftswert zu berücksichtigen wäre, der auf im fremden Eigentum stehende, aber dem Steuerpflichtigen nach § 126 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 2 BewG für Zwecke der Grundsteuer zuzurechnende Wirtschaftsgüter entfällt.
2. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, wonach eine Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags durchzuführen ist, soweit es, ohne diese Kürzung, zu einer Doppelbelastung mit Grund- und Gewerbesteuer kommt.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 1; BewG § 125 Abs. 2 S. 2, § 33 Abs. 2, § 99 Abs. 1 Nr. 2, § 126 Abs. 1-2
Gründe
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, die unter anderem landwirtschaftliche Erzeugnisse produziert und vertreibt. Im Rahmen dieses landwirtschaftlichen Betriebs nutzt die Klägerin 2 174,188 Hektar – ha – gepachtete Flächen – dies entspricht einem Anteil von 99,301 vom Hundert – sowie weitere 15,312 ha eigene Flächen – dies entspricht einem Anteil von 0,699 vom Hundert –, Für diese landwirtschaftlichen Flächen hat der Beklagte einen Ersatzwirtschaftswert nach § 125 Abs. 2 Bewertungsgesetz – BewG – in Höhe von DM 2 037 000,– festgestellt. Die Klägerin ist für die gesamten von ihr genutzten Flächen Schuldnerin der Grundsteuer.
In ihren Steuerbilanzen auf den 30. Juni 1991 bzw. 30. Juni 1992 hat die Klägerin Aktivposten für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Ba...